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Statuten

Statuten des Vereins

„LANDJUGEND BEZIRK URFAHR“


Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1. Der Verein führt mit Zustimmung des Vereines Landjugend Oberösterreich, den Namen Verein Landjugend Bezirk Urfahr.
  2. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf den politischen Bezirk Urfahr Umgebung . Der Verein ist Mitglied im Verein Landjugend Oberösterreich.

Vereinszweck

  1. Der Verein bekennt sich zur Republik Österreich, stimmt mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates überein. Er ist ein eigenständiger Verein, der auch die Aufgaben eines Interessensverbandes für Landjugendorganisationen auf Ortsebene hat, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist dabei auf Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaftenund politischen Parteien bedacht. Er erstrebt keine Gewinne.
  2. Der Verein ist eine Jugendorganisation, deren Mitglieder gemeinsam Persönlichkeitsentwicklung und die aktive Mitgestaltung des ländlichen Raumes als Ziele verwirklichen.
  3. Der Zweck des Vereines ist:
    a) die Wahrnehmung der Verantwortung für den Anderen (soziales Engagement) und den Lebensraum (Umwelt-, Naturschutz)
    b) die berufliche und persönliche Weiterbildung von Jugendlichen
    c) die Durchführung und Unterstützung von Kultur- und Brauchtumsaktivitäten
    d) die Förderung der körperlichen Fitness und Gesundheit
    e) die Durchführung von Freizeitaktivitäten für Jugendliche im ländlichen Raum
    f) die Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftspolitischen Themen
    auf Basis der Prinzipien und Werte Teamgeist, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Demokratie, Toleranz, Eigenverantwortung, Nachhaltigkeit und soziales Engagement.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Ideelle Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke:
    a) Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Kursen, Wettbewerben, Vorträgen, Projekten, Weiterbildungsveranstaltungen und Exkursionen.
    b) Durchführung von (Sport-)Veranstaltungen und Treffen zur gegenseitigen Kontaktpflege.
    c) Herausgabe von Zeitschriften, Homepages, Rundschreiben und sonstigen Publikationen.
    d) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen, Körperschaften, Vereinen, Organisationen usw., deren Tätigkeit die Landjugend und deren Ziele betrifft.
    e) Präsentationen des Vereines bei Ausstellungen, Messen und öffentlichen Veranstaltungen.
    f) Mitarbeit an wissenschaftlichen und praktischen Versuchen sowie Forschungsprojekten.
    g) Vertretung der Landjugend in Organisationen, deren Tätigkeit die ländliche Jugend und deren Ziele betrifft.
    h) Vertretung des Vereines und ihrer Anliegen besonders auch im Verein Landjugend Oberösterreich
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beiträge der Mitglieder
    b) Spenden und öffentliche Zuwendungen
    c) Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen
    d) Sonstige Einnahmen

Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Ordentliche Mitglieder können Landjugendvereine auf Bezirks- und Ortsebene sein, deren Ziele und Aufgaben mit den Zielen und Aufgaben des Vereines Landjugend Oberösterreich übereinstimmen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung; eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen zulässig.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft eines Bezirks- bzw. Ortsvereines begründet für alle Mitglieder des Vereines (Jugendliche zwischen 14 und 35 Jahren) eine außerordentliche Mitgliedschaft im Landesverein.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern endet:
    a) Austritt aus dem Verein 
    Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes ist der Landjugend Oberösterreich schriftlich bekannt zu geben und wird mit Ablauf des Kalenderjahres rechtswirksam. Der Austritt aus dem Landesverband
    Landjugend Oberösterreich bewirkt auch den Austritt aus allen anderen Landjugendvereinen in denen der Verein direkt oder indirekt Mitglied ist.
    b) Auflösung eines Ortsvereines 
    Mit Auflösung eines Ortsvereines endet automatisch die ordentliche Mitgliedschaft bei allen Landjugendorganisationen bei denen der Verein direkt oder indirekt Mitglied ist. Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
    c) Ausschluss aus dem Verein
    Die Generalversammlung ist berechtigt ordentliche Mitglieder, die gröblich gegen die Statuten verstoßen oder die Interessen des Vereines schädigen, in Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit, auszuschließen.
    Der jeweilige Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an das
    Schiedsgericht zu, welches keine aufschiebende Wirkung hat. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
    d) wenn ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages über zwei Jahre im Rückstand ist, abgemahnt wurde und ausgeschlossen wird.
  2. Die Mitgliedschaft von außerordentlichen Mitgliedern endet:
    a) durch den Tod des Mitgliedes.
    b) durch Zugang der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem die Mitgliedschaft vermittelnden Ortsverein, falls nicht durch eine Mitgliedschaft bei einem anderen Ortsverein die Mitgliedschaft aufrecht bleibt.
    c) durch Ausschluss des die Mitgliedschaft vermittelnden Ortsvereines, falls nicht durch Mitgliedschaft bei einem anderen Ortsverein die Mitgliedschaft aufrecht bleibt.
    d) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle außerordentlichen Mitglieder besitzen das passive Wahlrecht. Die zwei Delegierten je Landjugend Ortsverein, oder bei deren Verhinderung dessen Stellvertreter/in, die Bezirksleiterin und der Bezirksleiter sowie dessen Stellvertreter/in besitzen neben dem passiven auch das aktive Wahlrecht nach Maßgabe dieses Vereinsstatuts. Die zwei Delegierten der jeweiligen Landjugend Ortsorganisation müssen Mitglieder im jeweiligen Landjugend Ortsverein sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder besitzen das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines sowie das Recht der Benützung der Vereinseinrichtungen und das Recht auf Informationen und Publikationen, soweit dieses nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
  3. Anlässlich des Beitrittes erhalten sie über Verlangen kostenlos die Statuten des Vereines und der Landjugendvereine in denen sie als außerordentliche Mitglieder geführt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, die Vereinszwecke durch aktive Mitarbeit zu fördern und zu ihrer Verwirklichung nach besten Kräften beizutragen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Leistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe.

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§ 12), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Geschäftsführung (§ 13), die Leitung (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Ihr gehören neben den Mitgliedern des Bezirksvorstandes Urfahr zwei Delegierte jedes Ortsvereines an. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Leiterin oder der Leiter und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter.
  2. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
    Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen auf:
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer,
    d) Anordnung der Landjugend Oberösterreich, statt.
  3. Zur Generalversammlung sind alle Vorstandsmitglieder und die Delegierten der Ortsvereine (Ortsleiter und Leiterin) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der zur Beschlussfassung relevanten Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher durch den Leiter und die Leiterin einzuladen. Der Landesvorstand der Landjugend Oberösterreich ist einzuladen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse sind binnen zehn Tagen im Protokoll der Generalversammlung schriftlich auszufertigen und dem Verein Landjugend Oberösterreich zu übermitteln. Der Verein Landjugend Oberösterreich kann binnen 14 Tagen sein Vetorecht geltend machen, wenn gegen die Grundzüge der Landjugendbewegung verstoßen wird beziehungsweise rechtswidrige Handlungen oder steuerliche Nachteile drohen.
  5. Eine Änderung der Statuten des Vereines bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Die Statutenäderung bedarf der Zustimmung vom Vorstandes des Vereines Landjugend Oberösterreich. 

Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Leiters und der Leiterin
c) Neuwahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Statuten(änderungen)
e) Auflösung des Vereines
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
g) Aufnahme und Ausschluss von Landjugend Ortsorganisationen

 

Wahlordnung

  1.  Nach § 6 der Vereinsstatuten besitzen die zwei Delegierten der Ortsvereine sowie der Bezirksleiter und die Leiterin und deren Stellvertreter/in das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Im Zuge der Generalversammlung werden der Vorstand (siehe § 11 der Vereinsstatuten) und die Rechnungsprüfer (siehe § 13 der  Vereinsstatuten) gewählt. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre.
  3. Der Vorsitzende bei der Durchführung der Wahl des Vorstandes führt eine vom Vorstand bestimmte Person.
  4. Vor Durchführung der Wahl sind vom Vorsitzenden zwei Stimmenprüfer zu bestimmen, die aufgrund der abgegebenen Stimmzettel das Wahlergebnis zu ermitteln haben.
  5. Die Wahlen der Leiterin und des Leiters erfolgen aufgrund von Wahlvorschlägen mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.
  6. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kandidaten, die sich für eine dritte oder weitere Funktionsperiode zur Wahl stellen, gelten nur dann als gewählt, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen.
    Haben die Erstgereihten gleich viele Stimmen auf sich vereint, so erfolgt zwischen diesen eine Stichwahl, bei der nur noch diese Kandidaten gewählt werden können. Erforderlichenfalls haben weitere Stichwahlen zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl zu erfolgen. Führen zwei Stichwahlen zum gleichen Ergebnis, so entscheidet – soweit kein Kandidat freiwillig zurücktritt – das Los.
  7. Alle weiteren Funktionen können mit Handzeichen gewählt werden.
  8. Über die Wahlergebnisse sind von den Stimmenprüfern schriftliche Wahlberichte zu verfassen und dem Protokoll der Generalversammlung beizufügen. Eine Kopie des Wahlberichtes ist binnen zwei Wochen dem Geschäftsführer der Landjugend Oberösterreich zu übermitteln.
  9. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung durch den Verein Landjugend Oberösterreich.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) Leiterin und ihre Stellvertreterin
    b) Leiter und seinen Stellvertreter
    c) Kassier/in
    d) Schriftführer/in
    e) Fachreferent/in für (Agrar, Kultur, Sport,...)
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Die Einberufung des Vorstandes kann schriftlich oder mündlich durch die Leiterin oder dem Leiter erfolgen. Sitzungen müssen stattfinden, wenn dies der Landesverein Landjugend Oberösterreich, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt. Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Geschäftsführung des Vereines Landjugend Oberösterreich dürfen an den Sitzungen des Vorstandes
    mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre und dauert bis zur jeweiligen Neuwahl.
    Außer durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion auch mit sofortiger Wirkung durch Tod und Rücktritt. Die Funktionsperiode des jeweiligen Nachfolgers beträgt ebenfalls zwei Jahre.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die Leiterin und der Leiter sind die höchsten Vereinsfunktionäre. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führen abwechselnd bei der Generalversammlung den Vorsitz.
  7. Bei Gefahr in Verzug sind sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  8. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere dem Verein verpflichtende Urkunden sind von der Leiterin und dem Leiter gemeinsam zu unterfertigen.
  9. Im Falle der Verhinderung oder des Rücktrittes des Leiters oder der Leiterin gehen deren Rechte und Pflichten an deren jeweiligen Stellvertreter über.
  10. Für den Fall, dass weder die Leiterin noch der Leiter volljährig sind, hat der Vorstand für Aktivitäten mit einem Umsatz von mehr als 5.000 Euro einen volljährigen Projektleiter zu ernennen.
  11. Der Leiter und die Leiterin sind verpflichtet, den Mitgliedern Informationen betreffend des Vereines Landjugend Oberösterreich weiterzugeben.

 

Aufgaben des Vorstandes

a) Planung und Koordination des Arbeitsprogramms.
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
c) Zeitgerechte Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Geschäftsführer des Landesvereines.
d) Förderung der Bildungsarbeit.
e) Beschlussfassung über Höhe, Einhebung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge.
f) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
h) Verwaltung des Vereinsvermögens.
i) Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereines.
j) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und über Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.
k) Erarbeitung von Statutenänderungsanträgen.
l) Durchführung von Gruppenabenden.
m) Vorbereitung der Anträge bei der Generalversammlung des Vereines Landjugend Oberösterreich.
n) Führen und aktualisieren der Mitgliederdatenbank.

 

Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei geeignete Rechnungsprüfer. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in Geschäftsbücher, Belege, Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen, welche die Gebarung betreffen, Einsicht zu nehmen und vom Kassier Auskunft über Vorgänge der Finanzgebarung zu verlangen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen der Generalversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer können in Finanzangelegenheiten über begründeten Antrag von der Leitung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen, welche binnen vier Wochen stattzufinden hat und der sie zu berichten haben.

 

Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. In allen Streitfällen soll unter Beiziehung des Vorstandes des Vereines Landjugend Oberösterreich eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall von den Streitteilen selbst gewählt. Jeder Streitteil hat innerhalb von sieben Tagen zwei Schiedsrichter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder namhaft zu machen. Die vier Schiedsrichter wählen als weiteres Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit einen rechtskundigen Vorsitzenden, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Können sich die Schiedsrichter über den von ihnen zu bestellenden Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht (einschließlich Vorsitzendem) entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über Verfahren und Schiedsspruch. Den Parteien des Verfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung und Beweisführung zu geben. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches ist neben der Beurkundung, der an die Parteien erfolgten Zustellungen des Schiedsspruches, bei den Vereinsakten aufzubewahren.

Auflösung des Vereines

  1.  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung in Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Delegierten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Verein Landjugend Oberösterreich ist hiezu, unter Beilage der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher durch den Bezirksvorstand einzuladen.
  2. Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung des Vereines ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff BAO) im Bereich der ländlichen Jugend zu verwenden. Als Liquidator wird der Verein Landjugend Oberösterreich bestellt.
  3. Über den gesamten Auflösungsvorgang ist ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung zu verfassen, wobei binnen zwei Wochen eine Ausfertigung dem Verein Landjugend Oberösterreich zu übermitteln ist. Ein Exemplar verbleibt bei der letzten Leiterin und dem letzten Leiter.
  4. Die freiwillige Auflösung ist der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Sonstiges

  1. Auf Dauer der direkten oder indirekten Mitgliedschaft beim Verein Landjugend Oberösterreich hat der Verein das Recht die Bezeichnung Landjugend zu führen.
  2. Auf Dauer der direkten oder indirekten Mitgliedschaft im Verein Landjugend Oberösterreich hat dieser uneingeschränkt die Möglichkeit in Bücher und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  3. Auch wenn im Text nicht explizit ausgeschrieben, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen, mit Ausnahme der Funktionsbezeichnungen Leiter, Leiterin und deren Stellvertreter, auf weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.